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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 03.02.2006, Aktenzeichen: 11 (13) Sa 1246/05 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 11 (13) Sa 1246/05

Urteil vom 03.02.2006


Leitsatz:Die Entscheidung einer Bank, im Interesse der Kundennähe in Zukunft auf allen Arbeitsplätzen mit Kundenkontakt den Teilzeitbegehren der Mitarbeiter nicht mehr stattzugeben, stellt allein keinen entgegenstehenden "betrieblichen Grund" i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG dar.

Je näher das behauptete unternehmerische Konzept an die Entscheidung, keine Teilzeitbeschäftigung zuzulassen, heranrückt, um so höher sind die Anforderungen an die Darlegung dieses Konzepts.
Rechtsgebiete:TzBfG
Vorschriften:TzBfG § 8 Abs. 4,
Stichworte:Teilzeit,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 3 Ca 273/05 vom 23.06.2005

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