JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 02.08.2005, Aktenzeichen: 1 Sa 952/05
| Leitsatz: | Ein Betriebsratsmitglied kann während des Verfahrens um die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs. 2 BetrVG nur unter besonders erschwerten Voraussetzungen von der Arbeit freigestellt werden. Das ohne diese Erfordernisse suspendierte Betriebsratsmitglied hat einen Verfügungsgrund, um seine Weiterbeschäftigung mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | BetrVG § 103, ArbGG § 62 Abs. 2, ZPO § 935, ZPO § 940, |
| Verfahrensgang: | ArbG Aachen 8 Ga 38/05 vom 27.06.2005 |
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