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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 02.07.2003, Aktenzeichen: 7 Sa 26/03 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Sa 26/03

Urteil vom 02.07.2003


Leitsatz:1. Enthält ein Arbeitsvertrag folgende Vergütungsvereinbarung: "Es wird ein monatlicher Bruttolohn von DM... vereinbart. Die Eingruppierung erfolgt nach der Tarifgruppe XY, DM... des jeweils gültigen Lohntarifvertrags," so steht dem Arbeitnehmer Vergütung in derjenigen Höhe zu, die der tariflich richtigen Eingruppierung des fraglichen Tarifwerks entspricht, auch wenn der Arbeitgeber nicht originär tarifgebunden ist.

2. Zur Eingruppierung einer im Wareneingangsbereich eines großen Warenverteilzentrums beschäftigten Arbeitnehmerin gemäß Lohngruppe II des § 2 LohnTV Einzelhandel NRW.
Rechtsgebiete:BGB, TVG, LohnTV Einzelhandel NRW
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 157, TVG § 4, LohnTV Einzelhandel NRW § 2,
Stichworte:Vergütungsvereinbarung, Auslegung, Eingruppierung, Wareneingang, Lagerarbeiter,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 6 Ca 2958/02 vom 26.11.2002

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