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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 02.06.2006, Aktenzeichen: 4 (2) Sa 309/06 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 4 (2) Sa 309/06

Urteil vom 02.06.2006


Leitsatz:Trotz eines objektiven Hindernisses beim Gericht zu erscheinen, liegt eine unverschuldete Säumnis nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch eine Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn, eine solche Mitteilung war der Partei nicht oder nicht mehr rechtzeitig möglich.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO §§ 330 ff.,
Stichworte:Versäumnisurteil,
Verfahrensgang:ArbG Köln 17 Ca 8498/04 vom 31.01.2006

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