JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Urteil vom 02.06.2006, Aktenzeichen: 4 (2) Sa 309/06
| Leitsatz: | Trotz eines objektiven Hindernisses beim Gericht zu erscheinen, liegt eine unverschuldete Säumnis nur vor, wenn die Partei den ihr bekannten Hinderungsgrund dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt hat und dadurch eine Vertagung zumindest ermöglicht hat, es sei denn, eine solche Mitteilung war der Partei nicht oder nicht mehr rechtzeitig möglich. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO §§ 330 ff., |
| Stichworte: | Versäumnisurteil, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 17 Ca 8498/04 vom 31.01.2006 |
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