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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNUrteil vom 02.05.2006, Aktenzeichen: 9 (10) Sa 1462/05 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 (10) Sa 1462/05

Urteil vom 02.05.2006


Leitsatz:1. Nach § 187 SGB III übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt fallen zurück, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld abgelehnt wird.

2. Der Schadensersatzanspruch nach § 113 S. 3 InsO wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses kann jedenfalls dann nicht in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG bemessen werden, wenn wie z.B. bei Organmitgliedern nach § 14 Abs. 1 Ziff.1 KSchG kein Kündigungsschutz bestand.

3. Bestand kein Kündigungsschutz, ist die Schadensersatzpflicht auf den reinen "Verfrühungsschaden" zu reduzieren. Es konnte dahingestellt bleiben, ob dieser bei Geschäftsführern einer GmbH entsprechend der Regelung für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft auf die Dauer von 2 Jahren zu beschränken ist (§87 Abs. 3 AktG).
Rechtsgebiete:SGB III, InsO, KSchG
Vorschriften:SGB III § 187, InsO § 113 S. 3, KSchG § 9, KSchG § 10,
Stichworte:Insolvenzgeld, Anspruchsübergang, Schadensersatz, Insolvenzverwalter, Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 2 Ca 4821/04 vom 29.07.2005

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