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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 31.03.2009, Aktenzeichen: 3 Ta 43/09 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 3 Ta 43/09

Beschluss vom 31.03.2009


Leitsatz:Nach einer Rückübertragung der zunächst durch gesetzlichen Anspruchsübergang auf einen Landkreis als Träger der Grundsicherung übergegangenen Vergütungsansprüche auf den Arbeitnehmer ist dieser zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber aktiv legitimiert. Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bietet daher grundsätzlich die erforderliche Erfolgsaussicht.
Rechtsgebiete:ZPO, SGB X, EFZG
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 115, SGB X § 115, EFZG § 3,
Stichworte:PKH, Entgeltfortzahlung, Bundesangentur für Arbeit, Prozessstandschaft, Abtretung, Aktivlegitimation,
Verfahrensgang:ArbG Aachen, 3 Ca 2567/08 vom 16.12.2008

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