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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 31.03.2004, Aktenzeichen: 3 TaBV 12/03 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 3 TaBV 12/03

Beschluss vom 31.03.2004


Leitsatz:1. Die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG gelten auch für Betriebsratswahlen.

2. § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO zum BetrVG stellt einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG dar.

3. Die gesetzliche Vorgabe des § 15 Abs. 2 BetrVG zur Förderung des Minderheitsgeschlechts ist für sich betrachtet verfassungsgemäß, denn im Wege der Verfassungskonformen Auslegung sind weniger einschneidende Korrekturen als der Listensprung i. S. v. § 15 Abs. 5 Nr. 2 WahlO zum BetrVG möglich (aA LAG Köln, Beschluss vom 13.10.2003 - 2 TaBV 1/03.

4. Hält das Gericht eine Vorschrift für verfassungsgemäß, muss es sie auch anwenden und kann den Rechtsstreit nicht ohne eingehende eigene Prüfung im Hinblick auf ein anderweitig anhängiges Normenkontrollverfahren aussetzen.
Rechtsgebiete:GG, BetrVG, WahlO, ZPO
Vorschriften:GG Art. 38 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1, BetrVG § 15 Abs. 2, WahlO § 15 Abs. 5 Nr. 2, ZPO § 148,
Stichworte:Betriebsratswahl, Verfassungswidrigkeit, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht, Listensprung, Wahlgleichheit, Wahlgrundsätze, Verfassungskonforme Auslegung, Aussetzung,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 5 BV 52/02 vom 18.12.2002

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