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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 30.04.2004, Aktenzeichen: 5 Ta 166/04 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 5 Ta 166/04

Beschluss vom 30.04.2004


Leitsatz:1. Ein Verfügungsanspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung besteht nicht.

2. Für eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer unter Umständen als Betriebsänderung gemäß § 613 a BGB anzusehenden Maßnahme fehlt es darüberhinaus regelmäßig an einem Verfügungsgrund.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO, ArbGG
Vorschriften:BGB § 613 a, ZPO § 935, ZPO § 940, ArbGG § 945,
Stichworte:Unterlassung, Betriebsänderung, einstweilige Verfügung,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 4 BVGa 3/04 vom 29.04.2004

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