JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 29.09.2003, Aktenzeichen: 13 Ta 77/03
| Leitsatz: | 1. Ein GmbH-Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 15 Prozent kann gleichwohl Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Mit einem solchen Anteil verfügt er nicht über eine gesetzliche Sperrminorität und damit nicht über ein solches Maß an Selbstbestimmung, das jedwede arbeitsrechtliche Beziehung von vornherein ausschlösse. 2. Die wirtschaftliche Abhängigkeit einer arbeitnehmerähnlichen Person ist nicht schon deshalb zu verneinen, wie er keine laufenden Bezüge erhält. Die wirtschaftliche Gegenleistung für seine Tätigkeit kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass er Geschäftsanteile deutlich unter ihrem Verkehrswert erhält. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ArbGG, GVG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 612 Abs. 2, ArbGG § 5 Abs. 1 S. 2, ArbGG § 5 Abs. 2 S. 2, ArbGG § 5 Abs. 3, ArbGG § 48, ArbGG § 78, GVG § 17 a Abs. 4 S. 3, GVG § 17 a Abs. 4 S. 4, ZPO § 574, |
| Stichworte: | Rechtswegzuständigkeit, Arbeitnehmerbegriff, designierter Gesellschafter einer GmbH, arbeitnehmerähnliche Person, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 15 Ca 9053/02 vom 30.01.2003 |
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