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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 29.04.2002, Aktenzeichen: 2 TaBV 31/01 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 TaBV 31/01

Beschluss vom 29.04.2002


Leitsatz:Der Betriebsrat muss zur Ausfüllung seines Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Erforderlichkeit von Arbeitsmitteln (hier Computer) auch Überlegungen anstellen, wieviel Arbeitszeit erforderlich ist, um die vom Arbeitgeber in Papierform handschriftlich gegebenen Informationen erstmals in den Computer einzugeben. Spricht für das gewünschte Arbeitsmittel nur eine erhöhte Bequemlichkeit bei der Erledigung der Betriebsratsarbeit ist der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats überschritten und Erforderlichkeit nicht gegeben.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 40,
Stichworte:Betriebsratsausstattung, Sachmittel, Computer,
Verfahrensgang:ArbG Siegburg 1 BV 44/00 vom 15.02.2001

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