JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 27.09.2006, Aktenzeichen: 2 Ta 383/06
| Leitsatz: | Die Erfolgsaussichten der Klage, bzw. die Anwendbarkeit von § 11 a ArbGG ist in dem Zeitpunkt zu prüfen, in dem erstmals ein formgerechter und vollständiger PKH-Antrag vorliegt. Ist in diesem Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Kündigungsschutzklage mutwillig, weil keine Arbeitgeberkündigung vorliegt und der Arbeitgeber sich auch nicht auf eine solche beruft, kommt PKH-Gewährung nicht mehr in Betracht. Eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten, die darauf beruht, dass der Kläger sich mehr als 5 Monate Zeit lässt, bis das PKH-Formular eingereicht und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden, geht zu Lasten des Antragstellers. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 11 a, ZPO § 118, |
| Stichworte: | PKH-Beschwerde, Mutwilligkeit, Entscheidungsreife, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 6 Ca 10592/05 vom 06.06.2006 |
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