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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 27.09.2006, Aktenzeichen: 2 Ta 383/06 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 Ta 383/06

Beschluss vom 27.09.2006


Leitsatz:Die Erfolgsaussichten der Klage, bzw. die Anwendbarkeit von § 11 a ArbGG ist in dem Zeitpunkt zu prüfen, in dem erstmals ein formgerechter und vollständiger PKH-Antrag vorliegt. Ist in diesem Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Kündigungsschutzklage mutwillig, weil keine Arbeitgeberkündigung vorliegt und der Arbeitgeber sich auch nicht auf eine solche beruft, kommt PKH-Gewährung nicht mehr in Betracht. Eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten, die darauf beruht, dass der Kläger sich mehr als 5 Monate Zeit lässt, bis das PKH-Formular eingereicht und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden, geht zu Lasten des Antragstellers.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 11 a, ZPO § 118,
Stichworte:PKH-Beschwerde, Mutwilligkeit, Entscheidungsreife,
Verfahrensgang:ArbG Köln 6 Ca 10592/05 vom 06.06.2006

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