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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 27.06.2007, Aktenzeichen: 7 (9) Ta 479/06 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 (9) Ta 479/06

Beschluss vom 27.06.2007


Leitsatz:1. Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren darum, ob der Einsatz bestimmter Mitarbeiter von Fremdfirmen mitbestimmungspflichtig ist, handelt es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit i. S. v. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

2. Für die Bemessung des Streitwerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kommt es in allererster Linie auf die Bedeutung der streitigen Angelegenheit für die Streitparteien, insbesondere den Antragsteller, an. Andere Kriterien wie die rechtliche Schwierigkeit des Falles oder der damit verbundene Arbeitsaufwand können daneben allenfalls ergänzend und im Sinne einer Korrekturfunktion herangezogen werden.
Rechtsgebiete:BetrVG, RVG
Vorschriften:BetrVG § 99, RVG § 23,
Stichworte:Streitwert, arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, Bestehen eines Mitbestimmungsrechts, nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit,
Verfahrensgang:ArbG Köln 15 BV 78/06 vom 27.11.2006

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