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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 26.07.2007, Aktenzeichen: 11 Ta 166/07 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 11 Ta 166/07

Beschluss vom 26.07.2007


Leitsatz:Eine nach § 121 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31.05.2007 geltenden Fassung einschränkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur bei der Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten in Betracht. "Auswärtig" in diesem Sinne ist ein Prozessbevollmächtigter, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hat, in dem das streitgegenständliche Verfahren geführt wird (wie LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 - 14 Ta 143/07). Abzustellen ist dabei auf den Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts, vor dem die Klage zu erheben ist, nicht aber - einschränkend - auf den Bezirk eines etwaigen Gerichtstags des zuständigen Arbeitsgerichts.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 121 Abs. 3,
Stichworte:Einschränkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 5 Ca 4269/06 vom 27.04.2007

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