JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 26.06.2002, Aktenzeichen: 8 Ta 221/02
| Leitsatz: | 1. Eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Arbeitsentgelt nach Ablauf der Kündigungsfrist setzt für den Verfügungsanspruch die Glaubhaftmachung tatsächlicher Umstände dahingehend voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Unwirksamkeit der Kündigung auszugehen ist und zudem, dass von der Erfüllung der Vorraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ausgegangen werden kann. Letztere Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer fristwahrend Kündigungsschutzklage erhoben hat. 2. Einem Arbeitnehmer ist nach Ausspruch einer Kündigung die Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zuzumuten, um dadurch eine finanzielle Notlage im Sinne des Verfügungsgrundes abzuwenden. Stellt der Arbeitnehmer hierzu keinen Antrag bei der Bundesanstalt für Arbeit, so führt er seine finanzielle Notlage zurechenbar selbst herbei, so dass es an einem Verfügungsgrund für die einstweilige Verfügung auf Zahlung von Arbeitsentgelt fehlt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 611 Abs. 1, BGB § 615 S. 1, ZPO § 935, ZPO § 940, |
| Stichworte: | Leistungsverfügung, Arbeitsentgelt, |
| Verfahrensgang: | ArbG Aachen 9 (3) Ga 40/02 vom 04.06.2002 |
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