JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 26.01.2005, Aktenzeichen: 3 Ta 457/04
| Leitsatz: | Der Streitwert einer Änderungsschutzklage richtet sich nach dem erkennbaren wirtschaftlichen Wert, der der konkreten streitigen Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer nach dessen Klagevorbringen zukommt. Maßgebend ist dabei gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG der dreifache Jahresbetrag. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die in § 42 Abs. 4 GKG geregelte Streitwertobergrenze zu beachten. Ein Rückgriff auf den Pauschalwert des § 23 Abs. 3 RVG kann nur dann erfolgen, wenn dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Bezifferung des wirtschaftlichen Werts zu entnehmen sind. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 42 Abs. 3, GKG § 42 Abs. 4, |
| Stichworte: | Streitwert, Änderungskündigung, Vorbehaltsklausel, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 8 Ca 6625/04 vom 26.10.2004 |
Um den Volltext vom LAG-KOELN – Beschluss vom 26.01.2005, Aktenzeichen: 3 Ta 457/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"LAG-KOELN - 26.01.2005, 3 Ta 457/04" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum