( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 26.01.2005, Aktenzeichen: 3 Ta 457/04 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 3 Ta 457/04

Beschluss vom 26.01.2005


Leitsatz:Der Streitwert einer Änderungsschutzklage richtet sich nach dem erkennbaren wirtschaftlichen Wert, der der konkreten streitigen Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer nach dessen Klagevorbringen zukommt. Maßgebend ist dabei gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG der dreifache Jahresbetrag. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die in § 42 Abs. 4 GKG geregelte Streitwertobergrenze zu beachten.

Ein Rückgriff auf den Pauschalwert des § 23 Abs. 3 RVG kann nur dann erfolgen, wenn dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Bezifferung des wirtschaftlichen Werts zu entnehmen sind.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 42 Abs. 3, GKG § 42 Abs. 4,
Stichworte:Streitwert, Änderungskündigung, Vorbehaltsklausel,
Verfahrensgang:ArbG Köln 8 Ca 6625/04 vom 26.10.2004

Volltext

Um den Volltext vom LAG-KOELN – Beschluss vom 26.01.2005, Aktenzeichen: 3 Ta 457/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/lag-koeln/lag-koeln-beschluss-vom-26-01-2005-az-3-ta-45704

"LAG-KOELN - 26.01.2005, 3 Ta 457/04" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN