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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 25.06.2003, Aktenzeichen: 7 (8) Ta 426/02 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 (8) Ta 426/02

Beschluss vom 25.06.2003


Leitsatz:Hat das Gericht, wohlwissend, dass die Parteien einen unwiderruflichen Abfindungsvergleich geschlossen haben, ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und davon Abstand genommen, die Abfindung zur Kostenbeteiligung heranzuziehen, so bleibt für eine abändernde Entscheidung nach § 120 IV ZPO mit dem Ziel einer Verwertung der Abfindung kein Raum.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 120 IV,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Abfindung,
Verfahrensgang:ArbG Siegburg 1 Ca 1276/01

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