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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 25.03.2004, Aktenzeichen: 2 Ta 104/04 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 Ta 104/04

Beschluss vom 25.03.2004


Leitsatz:Um einen Vergleich handelt es sich auch, wenn das Nachgeben des Gegners nur im Verzicht auf ein Anerkenntnisurteil liegt oder sich nur in einer Kostenübernahme bezüglich der Gerichtskosten zeigt. Wendet sich eine Partei gegen die Festsetzung der Vergleichsgebühr mit der Begründung, es stelle kein Nachgeben da, wenn ein Kostenvorteil von 11,25 ¤ durch eine Vergleichgebühr i.H.v. 412 ¤ erkauft werde, macht sie in Wahrheit eine Einwendung außerhalb des Gebührenrechts, nämlich den Einwand fehlerhafter Beratung geltend.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 19, BRAGO § 23,
Stichworte:Vergleichsgebühr, Einwendung, Gebührenrecht,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 1 Ca 4128/02 vom 07.01.2004
Rechtskraft:ja

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