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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 24.05.2006, Aktenzeichen: 14 Ta 207/06 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 14 Ta 207/06

Beschluss vom 24.05.2006


Leitsatz:Hat der Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb die Kündigungsfrist fälschlich zu kurz berechnet und fordert den Arbeitnehmer während der noch laufenden Kündigungsfrist im Gütetermin zur Wiederaufnahme der Arbeit auf, liegt hierin in der Regel nicht das Angebot auf unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern die Erklärung, dem Arbeitnehmer bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist den Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu wollen (§§ 615, 296 BGB).
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 615,
Stichworte:Arbeitsaufforderung im Kündigungsschutzprozess,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 6 Ca 101/06 vom 07.04.2006

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