JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 24.05.2004, Aktenzeichen: 2 Ta 194/04
| Leitsatz: | Bei einem isolierten Beschäftigungsanspruch, bei dem gerade der Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung und die Berechtigung von den Arbeitsinhalt bestimmenden Direktionsrechten streitig ist, ist die Berücksichtigung von 2 Bruttomonatsvergütungen als Streitwert angemessen. Da eine Kündigungsschutzklage nicht anhängig ist, ist der Gedanke der Streitwertbegrenzung aus § 12 Abs. 7 ArbGG nicht vorrangig. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ArbGG |
| Vorschriften: | BRAGO § 10 Abs. 3, ArbGG § 12 Abs. 7, |
| Stichworte: | Streitwertbeschwerde, originärer Beschäftigungsanspruch, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 17 Ca 1215/04 vom 03.05.2004 |
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