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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 24.05.2004, Aktenzeichen: 2 Ta 194/04 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 Ta 194/04

Beschluss vom 24.05.2004


Leitsatz:Bei einem isolierten Beschäftigungsanspruch, bei dem gerade der Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung und die Berechtigung von den Arbeitsinhalt bestimmenden Direktionsrechten streitig ist, ist die Berücksichtigung von 2 Bruttomonatsvergütungen als Streitwert angemessen. Da eine Kündigungsschutzklage nicht anhängig ist, ist der Gedanke der Streitwertbegrenzung aus § 12 Abs. 7 ArbGG nicht vorrangig.
Rechtsgebiete:BRAGO, ArbGG
Vorschriften:BRAGO § 10 Abs. 3, ArbGG § 12 Abs. 7,
Stichworte:Streitwertbeschwerde, originärer Beschäftigungsanspruch,
Verfahrensgang:ArbG Köln 17 Ca 1215/04 vom 03.05.2004

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