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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 24.01.2006, Aktenzeichen: 9 (3) TaBV 19/05 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 (3) TaBV 19/05

Beschluss vom 24.01.2006


Leitsatz:Nach § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln.
Rechtsgebiete:BetrVG, TV Mitbestimmung TTC
Vorschriften:BetrVG § 78 a Abs. 2, BetrVG § 78 a Abs. 4, TV Mitbestimmung TTC § 3 Abs. 4,
Stichworte:Übernahme, Auszubildendenvertreter,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 3 BV 26/04 vom 21.10.2004

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