JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 24.01.2003, Aktenzeichen: 11 TaBV 39/02
| Leitsatz: | 1. Nach Änderung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch das ZPO-Reformgesetz kann es sich bei dieser Frist zumindest in den ersten Wochen ihres Eingreifens nicht um eine Routinefrist handeln, deren Berechnung der Anwalt seinem geschulten Personal zur selbständigen Erledigung überlassen darf. 2. Werden dem Anwalt nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung die Akten zur Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses vorgelegt, muss er bei dieser Gelegenheit die Eintragung der Rechtsmittelfristen überprüfen - in erster Linie anhand der Aktenvermerke, die die Notierung der Fristen bestätigen, bei fehlendem Aktenvermerk anhand des Fristenkalenders. Wurde das unterzeichnete Empfangsbekenntnis hingegen ohne Aktenvorlage in den Geschäftsgang gegeben, muss der Anwalt durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Fristeneintragungen veranlassen. 3. Verfügt der Anwalt die Eintragung der Rechtsmittelfristen nicht schriftlich, trifft ihn eine besondere Fristensicherungspflicht; daher muss er durch besondere Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristeneintragung sofort erfolgt. 4. Wird dem Anwalt die Akte zur Rechtsmitteleinlegung vorgelegt, muss er bei dieser Gelegenheit die Eintragung der Begründungsfrist überprüfen - in erster Linie anhand der Aktenvermerke, die die Notierung der Fristen bestätigen, bei fehlendem Aktenvermerk anhand des Fristenkalenders. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, ArbGG |
| Vorschriften: | ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 233, ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1, ArbGG § 87 Abs. 2, |
| Stichworte: | Rechtsmittelbegründungsfrist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Anwaltsverschulden, Organisationsverschulden, Zivilprozessreform, Routinefrist, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 11 BV 157/01 vom 24.01.2002 |
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