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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 23.12.2005, Aktenzeichen: 9 Ta 397/05 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 Ta 397/05

Beschluss vom 23.12.2005


Leitsatz:1. Die Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit aus familiären Gründen dringend und unumgänglich ist.

2. Mit einem pauschalen Hinweis auf die aktuelle wirtschaftliche Lage und damit verbundene interne Umstrukturierungsmaßnahmen legt der Arbeitgeber nicht dar, dass anzuerkennende betriebliche Gründe dem Verlangen auf Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen.
Rechtsgebiete:TzBfG
Vorschriften:TzBfG § 8,
Stichworte:einstweilige Verfügung, Reduzierung der Arbeitszeit,
Verfahrensgang:ArbG Köln 2 Ga 189/05

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