JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 23.12.2004, Aktenzeichen: 4 Ta 406/04
| Leitsatz: | Zur Zwangsvollstreckung muss ein Titel aus sich heraus verständlich sein und klar erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Ob dies der Fall ist, ist zwar erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Eine Auslegung kommt aber nur in Betracht, soweit Umstände zu berücksichtigen sind, die dem Vollstreckungstitel selbst zu entnehmen sind, wozu - bei einem Urteil - auch die Urteilsgründe, nicht aber die darin in Bezug genommenen Urkunden gehören, die nicht zum Urteilsbestandteil erhoben sind (demso LAG Baden-Württemberg 08.05.2000 - 5 Sa 14/00 -). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 794 I Nr. 1, |
| Stichworte: | Bestimmtheit eines Titels, hier: Vergleich, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 19 Ca 580/04 vom 18.10.2004 |
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