JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 23.10.2006, Aktenzeichen: 2 (13) Ta 394/06
| Leitsatz: | Hält das Gericht einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht für entscheidungsreif, so hat es unverzüglich darauf hinzuweisen. Wird für die Nachreichung von Unterlagen keine Frist gesetzt, darf die Partei davon ausgehen, dass bei zügiger Bearbeitung ein zwischenzeitlicher Vergleich und damit das Instanzende keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewährung von PKH haben werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 118, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bonn 4 Ca 1703/06 vom 25.08.2006 |
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