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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 23.10.2006, Aktenzeichen: 2 (13) Ta 394/06 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 (13) Ta 394/06

Beschluss vom 23.10.2006


Leitsatz:Hält das Gericht einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht für entscheidungsreif, so hat es unverzüglich darauf hinzuweisen. Wird für die Nachreichung von Unterlagen keine Frist gesetzt, darf die Partei davon ausgehen, dass bei zügiger Bearbeitung ein zwischenzeitlicher Vergleich und damit das Instanzende keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewährung von PKH haben werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 118,
Stichworte:Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 4 Ca 1703/06 vom 25.08.2006

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