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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 23.06.2006, Aktenzeichen: 3 Ta 196/06 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 3 Ta 196/06

Beschluss vom 23.06.2006


Leitsatz:1. Trinkgelder (eines Kellners) sind bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen.

2. Im Streitwertbeschwerdeverfahren gilt das Verschlechterungsverbot.

3. Die vom Prozessbevollmächtigten "namens und im Auftrag der Partei" mit dem Ziel einer Streitwerterhöhung eingelegte Beschwerde ist wegen fehlender Beschwer unzulässig.
Rechtsgebiete:RVG, GKG
Vorschriften:RVG § 23, RVG § 33, GKG § 42 Abs. 4,
Stichworte:Streitwert, Trinkgelder, Beschwer, Verschlechterungsverbot,
Verfahrensgang:ArbG Köln 22 Ca 10127/05 vom 22.03.2006

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