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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 21.06.2006, Aktenzeichen: 9 Ta 202/06 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 Ta 202/06

Beschluss vom 21.06.2006


Leitsatz:Nimmt ein Arbeitgeber die Kündigung eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses zurück und nimmt der Arbeitnehmer danach seine Arbeit wieder auf, wird kein neues Arbeitsverhältnis begründet. Vielmehr endet das Arbeitsverhältnis mit Befristungsablauf.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 133,
Stichworte:Kündigungsrücknahme, Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses,
Verfahrensgang:ArbG Köln 10 Ca 936/06 vom 14.03.2006

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