JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 21.06.2006, Aktenzeichen: 9 Ta 202/06
| Leitsatz: | Nimmt ein Arbeitgeber die Kündigung eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses zurück und nimmt der Arbeitnehmer danach seine Arbeit wieder auf, wird kein neues Arbeitsverhältnis begründet. Vielmehr endet das Arbeitsverhältnis mit Befristungsablauf. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 133, |
| Stichworte: | Kündigungsrücknahme, Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 10 Ca 936/06 vom 14.03.2006 |
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