JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 21.06.2006, Aktenzeichen: 2 Ta 195/06
| Leitsatz: | Verlangt der Betriebsrat im Zustimmungsersetzungsverfahren mit gesondert gestelltem Gegenantrag die Aufhebung der Maßnahme wegen Fristüberschreitung, kommt dem ein gesonderter Streitwert zu, der mit der Hälfte des Regelwerts bemessen werden kann. Ob die Stellung des Antrags erforderlich war, weil zu erwarten war, dass die Arbeitgeberin sich im Falle ihres Unterliegens nicht an das Gesetz halten würde, kann nicht im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren beurteilt werden. |
| Rechtsgebiete: | RVG, BetrVG |
| Vorschriften: | RVG § 23 Abs. 3, BetrVG § 99, BetrVG § 101, |
| Stichworte: | Streitwertbeschwerde, Gegenantrag auf Aufhebung der Maßnahme, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 22 BV 11/06 vom 02.05.2006 |
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