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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 21.06.2002, Aktenzeichen: 7 Ta 59/02 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Ta 59/02

Beschluss vom 21.06.2002


Leitsatz:1) der sog. Weiterbeschäftigungsantrag ist nur dann - entsprechend der früheren Bezirksrechtsprechung - mit zwei Monatseinkommen zu bewerten, wenn er zwischen den Parteien erkennbar einen Streitpunkt von selbständiger Bedeutung bildet. Läuft er dagegen nur ohne konkrete, fallbezogene Begründung als Reflex zum Kündigungsschutzantrag mit, so erscheint eine Bewertung in Höhe nur eines Monatseinkommens angemessen und ausreichend.

2) Der Streitwert eines Vergleichs ist gleichbedeutend mit dem Wert der Streitpunkte, die durch die Vergleichsregelung rechtsgestaltend beigelegt werden, nicht dagegen mit dem Wert der Leistungen, die die eine Partei der anderen in dem Vergleich zusagt.

Daraus folgt:

a) Wird in einem Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststellt, auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung der Arbeitspapiere und eines Zeugnisses aufgenommen, so begründet dies einen Vergleichsmehrwert nur dann, wenn über diese Punkte zuvor bereits zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder der Arbeitgeber sich mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen bereits im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in Verzug befindet.

b) Entsprechendes gilt für die Frage, ob und inwieweit die Regelung der Verpflichtung zur Zahlung restlicher Vergütung einen Vergleichsmehrwert begründen kann.
Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Vorschriften:ZPO § 3, ArbGG § 12 Abs. 7,
Stichworte:Streitwert, Kündigungsschutzprozess, Weiterbeschäftigungsantrag, Vergleich, Zeugnis, Arbeitspapiere, Vergleichsmehrwert,
Verfahrensgang:ArbG Köln 7 Ca 10330/01 vom 30.11.2001

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