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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 21.02.2008, Aktenzeichen: 7 Ta 89/07 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Ta 89/07

Beschluss vom 21.02.2008


Leitsatz:Gemäß Gebührentatbestand Nr. 3101 Ziff. 2 der Anlage 1 zum RVG fällt eine Verhandlungsgebühr mit dem Faktor 0,8 unter anderem dafür an, dass der Anwalt vor Gericht Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche führt, die "in diesem Verfahren nicht rechtshängig" sind. Dabei ist nicht zwischen solchen Gegenständen zu differenzieren, die nirgendwo anhängig sind und solchen, die zwar nicht im laufenden Verfahren, wohl aber in einem anderen Gerichtsverfahren rechtshängig sind.
Rechtsgebiete:RVG VV, RVG
Vorschriften:RVG VV Nr. 3101, RVG VV Nr. 3104 der Anlage 1, RVG § 15,
Stichworte:Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Vergleich, Mehrvergleich,
Verfahrensgang:ArbG Aachen, 1 Ca 615/06 h vom 24.10.2006

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