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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 21.02.2006, Aktenzeichen: 9 TaBV 34/05 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 TaBV 34/05

Beschluss vom 21.02.2006


Leitsatz:Ansprüche des Betriebsrats aufgrund einer Betriebsvereinbarung über die Einführung eines elektronischen Zeitdatenmanagement-Systems, dass die gespeicherten Daten über Arbeitsbeginn und Arbeitsende nicht zur Verhaltenskontrolle, insbesondere nicht zur Begründung von Abmahnungen, Versetzungen oder Kündigungen verwandt werden.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1,
Stichworte:Betriebsrat, Unterlassungsanspruch, Verhaltenskontrolle,
Verfahrensgang:ArbG Köln 6 BV 188/04 vom 12.05.2005

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