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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 20.09.2007, Aktenzeichen: 11 Ta 254/07 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 11 Ta 254/07

Beschluss vom 20.09.2007


Leitsatz:1. Die unterbliebene Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift steht der Zulässigkeit einer von der Partei selbst - ohne anwaltliche Vertretung - eingelegten Beschwerde (hier gegen einen erstinstanzlichen Beschluss im Rahmen des PKH-Verfahrens) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Beschwerdeschrift den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lässt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112 f.).

2. Bei dem nach § 57 SGB III gewährten Gründungszuschuss handelt es sich jedenfalls insoweit um einzusetzendes Einkommen i. S. von § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als er gemäß § 58 Abs. 1 SGB III in Höhe des Betrags geleistet wird, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat.
Rechtsgebiete:SGB III, ZPO
Vorschriften:SGB III § 57, SGB III § 58 Abs. 1, ZPO § 120 Abs. 4 S. 1, ZPO § 124 Nr. 4, ZPO § 569 Abs. 2 S. 1, ZPO § 569 Abs. 2 S. 2,
Stichworte:Zulässigkeit einer Beschwerde bei Einreichung einer nicht unterzeichneten Beschwerdeschrift, Gründungszuschuss nach § 57 SGB III als einzusetzendes Einkommen i. S. von § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 9 Ca 5352/05 vom 12.06.2007

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