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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 20.04.2009, Aktenzeichen: 5 TaBV 66/08 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 5 TaBV 66/08

Beschluss vom 20.04.2009


Leitsatz:1. Eine Tarifschiedsklausel bindet grundsätzlich nur die tarifschließenden Vertragsparteien, nicht aber Dritte wie etwa den Betriebsrat oder den Gesamtbetriebsrat.

2. Eine Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung kommt nach § 77 Abs. 6 BetrVG nur im Bereich erzwingbarer Mitbestimmung in Betracht.

3. Machen die Betriebspartner von einer tariflichen Öffnungsklausel Gebrauch, um von einer tariflichen Regelung abzuweichen, führt eine Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist dazu, dass die tarifliche Regelung wieder auflebt; für eine Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarung ist dann kein Raum.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 77 Abs. 6,
Stichworte:Tarifschiedsklausel, Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 7 BV 56/08 vom 16.04.2008

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