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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 20.01.2003, Aktenzeichen: 2 Ta 1/03 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 Ta 1/03

Beschluss vom 20.01.2003


Leitsatz:Die Streitwertfestsetzung für ein Wahlanfechtungsverfahren erfolgt als Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO. Hierbei sind die individuell gegebenen Besonderheiten des Verfahrens zu berücksichtigen. Die Größe des aufzulösenden Betriebsrats ist zu berücksichtigen ohne dass jedoch eine schematische Berechnung zwingend ist.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 8,
Stichworte:Streitwert, Beschwerde, Wahlanfechtung, Betriebsbegriff, Ermessen,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 2 BV 24/02 vom 13.12.2002

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