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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 19.07.2006, Aktenzeichen: 9 Ta 228/06 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 Ta 228/06

Beschluss vom 19.07.2006


Leitsatz:Klagt ein Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz, weil dieser mit einem Auftragnehmer des Arbeitgebers abgesprochen hat, er solle fingierte Werkleistungen abrechnen und ihm als "Gegenleistung" Schmiergelder zahlen, so ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für die Klage gegeben, mit der gleichzeitig der Aufragnehmer auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch genommen wird.
Rechtsgebiete:ArbGG, BGB
Vorschriften:ArbGG § 2 Abs. 3, BGB § 826,
Stichworte:Rechtsweg, Zusammenhangklage, Schadensersatz, fingierte Werkleistungen,
Verfahrensgang:ArbG Köln 2 Ca 10183/05 vom 28.04.2006

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