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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 19.06.2002, Aktenzeichen: 7 TaBV 24/01 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 TaBV 24/01

Beschluss vom 19.06.2002


Leitsatz:1) Die Einigungsstellensprüche vom 16.11.1999 der Einigungsstelle "Freiwillige soziale Leistungen" bei der TÜV Kraftfahrt GmbH sind uneingeschränkt wirksam (vgl. BAG vom 14.08.2001, 1 AZR 619/00).

2) Nicht immer dann, wenn Betriebsvereinbarungen Aussagen zur Vergütungshöhe enthalten, haben sie damit auch die Höhe des Vergütungsniveaus selbst "geregelt" (vgl. auch LAG Köln NZA-RR 1999, 481).

3) Die These, dass das sog. Ablösungsprinzip immer dann eine vorherige Kündigung der abzulösenden Betriebsvereinbarung voraussetzt, wenn die ablösende Regelung im Rahmen einer Einigungsstelle getroffen wird, läßt sich gesetzlich nicht belegen.

4) § 613a l 2 BGB ist teleologisch zu reduzieren: Die nach dieser Vorschrift ins Individualrecht transformierten, originär kollektivrechtlich begründeten Ansprüche sind gegenüber einer Ablösung durch neue kollektivrechtliche Regelungen nicht weitergehender geschützt, als sie es in ihrer früheren kollektivrechtlichen Erscheinungsform gewesen waren (Anschluss an BAG, a.a.O.).
Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Vorschriften:BetrVG § 77 Abs. 5, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, BGB § 613a Abs. 1 S. 2,
Stichworte:Freiwillige soziale Leistungen, Betriebsvereinbarung, Betriebsübergang, Einigungsstellenspruch, Ablösungsprinzip,
Verfahrensgang:ArbG Köln 18 (14) BV 224/99 vom 02.02.2001

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