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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 19.05.2005, Aktenzeichen: 7 Ta 439/04 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Ta 439/04

Beschluss vom 19.05.2005


Leitsatz:1. Der gegen den Betriebserwerber gerichtete Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit diesem ist selbständig neben dem gegen den Betriebsveräußerer gerichteten Kündigungsschutzantrag mit einem weiteren Vierteljahresverdienst zu bewerten.

2. Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich, der einen Kündigungsschutzprozess beilegt, ein befristetes Anschlussarbeitsverhältnis, so liegt hierin kein Vergleichsmehrwert.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 42,
Stichworte:Streitwert, Fortbestehensantrag gegenüber Betriebserwerber, Mehrvergleich, Titulierungsinteresse,
Verfahrensgang:ArbG Köln 22 (12) Ca 9994/03 vom 08.11.2004

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