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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 19.02.2006, Aktenzeichen: 14 Ta 58/06 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 14 Ta 58/06

Beschluss vom 19.02.2006


Leitsatz:Trägt der Gebührenschuldner vor, die anwaltliche Beauftragung sei davon abhängig gemacht worden, dass Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werde, so handelt es sich um eine außerhalb des Gebührenrechts liegende Einwendung, die zur Aufhebung eines entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschlusses führt.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 11 Abs. 5 S. 1,
Stichworte:Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 5 Ca 1465/05 vom 28.10.2005

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