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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 18.10.2007, Aktenzeichen: 7 Ta 206/07 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 Ta 206/07

Beschluss vom 18.10.2007


Leitsatz:1. Ein Rechtsstreit, bei dem der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aufgrund einer sog. sic-non-Konstellation eröffnet ist, kommt als "Hauptsache" für eine Zusammenhangsklage i. S. v. § 2 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht (Anschluss an BAG NZA 2003, 1163 ff.).

2. Scheidet eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ArbGG wegen § 5 Abs 1 S. 3 ArbGG aus, kann sie auch nicht durch § 2 Abs. 3 ArbGG begründet werden.

3. Unabhängig davon spricht viel dafür, § 2 Abs. 3 ArbGG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Streitgegenstände der arbeitsgerichtlichen Hauptklage den Schwerpunkt - und nicht lediglich einen Nebenpunkt - der in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Gesamtstreitkonstellation bilden müssen.
Rechtsgebiete:ArbGG, GVG
Vorschriften:ArbGG § 1 Abs. 1, ArbGG § 1 Abs. 3, ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3, GVG § 17 a,
Stichworte:Rechtsweg, Arbeitsgerichtsbarkeit, GmbH-Geschäftsführer, sic-non-Fall, Zusammenhangsstreitigkeit,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 17 Ca 2055/07 vom 31.05.2007

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