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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 18.10.2006, Aktenzeichen: 2 Ta 385/06 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 Ta 385/06

Beschluss vom 18.10.2006


Leitsatz:Obsiegt der Gläubiger einer Drittschuldnerklage und werden dem beklagten Arbeitgeber die Kosten auferlegt, findet gleichwohl § 12 a ArbGG Anwendung. Der Gläubiger kann die Anwaltskosten, falls sie notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind, gegenüber dem Hauptschuldner festsetzen lassen. Dies erfolgt durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht des Verfahrens zwischen Gläubiger und Hauptschuldner.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 12 a, ZPO § 840,
Stichworte:Drittschuldnerklage, Kostenerstattung, Anwaltskosten,
Verfahrensgang:ArbG Köln 3 Ca 8786/01 vom 23.08.2006

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