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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 10 TaBV 74/03 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 10 TaBV 74/03

Beschluss vom 18.03.2004


Leitsatz:Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach Abschluss der Berufsausbildung wegen des Fehlens eines freien Arbeitplatzes (§ 78 a IV 1 BetrVG) ist grundsätzlich auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Ausbildungsbetrieb und nicht auch in anderen Betrieben des Unternehmens abzustellen.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 78 a IV 1,
Stichworte:Auszubildende, Jugendvertreter, Weiterbeschäftigung, Unzumutbarkeit,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 4 BV 8/03 vom 26.08.2003

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