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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 18.02.2005, Aktenzeichen: 9 Ta 56/05 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 Ta 56/05

Beschluss vom 18.02.2005


Leitsatz:Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an und erlässt sodann das Arbeitsgericht auf Antrag der klagenden Partei noch vor dem Gütetermin ein Anerkenntnisurteil, so ist ein danach gestellter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dann zurückzuweisen, wenn die klagende Partei die verspätete Einreichung des Antrags und der Prozesskostenhilfeunterlagen nicht verschuldet hat und sie bei der Klageerhebung nicht mit einem Abschluss des Verfahrens bereits vor dem Gütetermin gerechnet hatte.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 117,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, verspäteter Antrag,
Verfahrensgang:ArbG Siegburg 6 Ca 4795/04 vom 06.01.2005

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