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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 18.02.2005, Aktenzeichen: 9 Ta 452/04 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 Ta 452/04

Beschluss vom 18.02.2005


Leitsatz:1. Die Mittellosigkeit des Arbeitnehmers kommt als Hindernis für eine rechtzeitige Klageerhebung nicht in Betracht, da an die Klageerhebung nur geringe Anforderungen gestellt werden und die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts zur Verfügung steht.

2. Der Arbeitnehmer und sein Prozessbevollmächtigter müssen die Wahrung der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG überwachen und können als Hinderungsgrund nicht geltend machen, sie hätten darauf vertraut, dass ihnen binnen der Klagefrist die Entscheidung über ein von dem Arbeitnehmer gestelltes Prozesskostenhilfegesuch zur Kenntnis gebracht werde und sie dann noch Zeit für eine Klageerhebung hätten.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 5 Abs. 1,
Stichworte:Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Prozesskostenhilfegesuch,
Verfahrensgang:ArbG Köln 22 (21) Ca 4601/04 vom 14.10.2004

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