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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 18.01.2006, Aktenzeichen: 9 (6) Ta 430/05 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 (6) Ta 430/05

Beschluss vom 18.01.2006


Leitsatz:Auch im Verfahren nach § 11 a ArbGG kann der bedürftigen Partei zusätzlich ein Verkehrsanwalt zur Vermittlung des Schriftverkehrs mit einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO erfüllt sind, und dadurch keine höheren Kosten entstehen als sie anfielen, wenn ausschließlich ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet würde und dieser Erstattung seiner durch die Terminswahrnehmung entstandenen Reisekosten verlangen könnte.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 11 a, ZPO § 121 Abs. 4,
Stichworte:Beiordnung eines Rechtsanwalts, Verkehrsanwalt,
Verfahrensgang:ArbG Köln 19 Ca 6785/05 vom 10.10.2005

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