JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 18.01.2006, Aktenzeichen: 9 (6) Ta 430/05
| Leitsatz: | Auch im Verfahren nach § 11 a ArbGG kann der bedürftigen Partei zusätzlich ein Verkehrsanwalt zur Vermittlung des Schriftverkehrs mit einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO erfüllt sind, und dadurch keine höheren Kosten entstehen als sie anfielen, wenn ausschließlich ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet würde und dieser Erstattung seiner durch die Terminswahrnehmung entstandenen Reisekosten verlangen könnte. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 11 a, ZPO § 121 Abs. 4, |
| Stichworte: | Beiordnung eines Rechtsanwalts, Verkehrsanwalt, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln 19 Ca 6785/05 vom 10.10.2005 |
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