JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 17.11.2008, Aktenzeichen: 2 TaBV 63/08
| Leitsatz: | Der Schwerbehindertenvertretung einer Behörde steht eine Aufwandspauschale analog § 40 Abs. 2 LPVG NW nicht zu. Die Kosten der Schwerbehindertenvertretung sind abschließend in § 96 Abs. 8 und 9 SGB IX geregelt. § 96 Abs. 3 SGB IX regelt die Gleichstellung der Arbeitnehmer, die die Aufgaben wahrnehmen in persönlicher Hinsicht, nicht aber eine gleiche Ausstattung der Organe mit sächlichen Mitteln. Für diesen Rechtsstreit ist unabhängig von der Frage, ob der Schwerbehindertenvertreter Beamter oder Angestellter ist und ob es sich um eine Behörde oder einen privatrechtlich organisierten Arbeitgeber handelt, analog § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. |
| Rechtsgebiete: | SGB IX, LPVG NW, ArbGG |
| Vorschriften: | SGB IX § 96, LPVG NW § 40 Abs. 2, ArbGG § 2 a Abs. 1, |
| Stichworte: | Schwerbehindertenvertretung, Aufwandspauschale, Gleichbehandlung, Personalrat, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln, 14 BV 268/07 vom 17.06.2008 |
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