JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 17.09.2007, Aktenzeichen: 2 TaBV 42/07
| Leitsatz: | Bei einer Arbeitnehmerbeschwerde über eine fehlerhafte oder benachteiligende Schichtplaneinteilung, kann die Einigungsstelle nicht nach § 85 BetrVG angerufen werden, denn der Arbeitgeber kann der Beschwerde nicht einseitig abhelfen. Ob ein Dienstplan die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG richtig beachtet und entsprechend den abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen umsetzt, kann der Betriebsrat aus eigenem Recht überprüfen. Er kann insoweit entweder einen Unterlassungsanspruch geltend machen, die Einigungsstelle nach § 87 BetrVG anrufen oder die Betriebsvereinbarung kündigen, wenn sie zu einer strukturellen Benachteiligung führt, die der Betriebsrat nicht mehr mittragen will. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 84, BetrVG § 85, BetrVG § 87, |
| Stichworte: | Einigungsstelle, Einsetzung, Arbeitnehmerbeschwerde, |
| Verfahrensgang: | ArbG Köln, 17 BV 115/07 vom 10.07.2007 |
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