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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 17.09.2007, Aktenzeichen: 2 TaBV 42/07 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 TaBV 42/07

Beschluss vom 17.09.2007


Leitsatz:Bei einer Arbeitnehmerbeschwerde über eine fehlerhafte oder benachteiligende Schichtplaneinteilung, kann die Einigungsstelle nicht nach § 85 BetrVG angerufen werden, denn der Arbeitgeber kann der Beschwerde nicht einseitig abhelfen. Ob ein Dienstplan die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG richtig beachtet und entsprechend den abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen umsetzt, kann der Betriebsrat aus eigenem Recht überprüfen. Er kann insoweit entweder einen Unterlassungsanspruch geltend machen, die Einigungsstelle nach § 87 BetrVG anrufen oder die Betriebsvereinbarung kündigen, wenn sie zu einer strukturellen Benachteiligung führt, die der Betriebsrat nicht mehr mittragen will.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 84, BetrVG § 85, BetrVG § 87,
Stichworte:Einigungsstelle, Einsetzung, Arbeitnehmerbeschwerde,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 17 BV 115/07 vom 10.07.2007

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