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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 17.04.2002, Aktenzeichen: 7 TaBV 13/01 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 7 TaBV 13/01

Beschluss vom 17.04.2002


Leitsatz:1. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die allgemeine Dienstreiseordnung eines großen Luftverkehrsunternehmens vorsieht, dass bei Dienstreisen nur Flüge der eigenen Linien oder von konzernverbundenen Unternehmen benutzt werden dürfen, dass bei der konkreten Buchung indessen zahlende Kunden regelmäßig absoluten Vorrang genießen.

2. Führt eine solche Regelung dazu, dass Mitglieder der Personalvertretung wegen häufiger Überbuchung bestimmter Flugverbindungen häufig zu spät zu den Sitzungen ihrer Gremien erscheinen, kommt eine Ausnahmeregelung zugunsten der Personalvertretungsmitglieder allenfalls dann in Betracht, wenn die Personalvertretung das Problem auch nicht durch eine zumutbare Anpassung ihrer Terminierungspraxis beseitigen kann.
Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Vorschriften:BetrVG § 30 S. 2, BetrVG § 40 Abs. 1, BetrVG § 78 S. 2, BGB § 315,
Stichworte:Personalvertretung, Sitzungen, Dienstreisen,
Verfahrensgang:ArbG Köln 10 BV 151/00 vom 13.09.2000

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