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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 17.02.2006, Aktenzeichen: 6 Ta 76/06 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 6 Ta 76/06

Beschluss vom 17.02.2006


Leitsatz:1. Der Betriebsrat kann individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer, die in einer Betriebsvereinbarung ihre Grundlage haben (hier: Freistellungs- und Vergütungsansprüche an den rheinischen Karnevalstagen), nicht zum Gegenstand eines Durchführungsanspruchs machen.

2. Ist der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmern zur Teilnahme an Karneval in dem bisherigen Umfang Freizeit zu gewähren, so fehlt es hinsichtlich der Frage der Vergütungspflicht an einem Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 253, ZPO § 567, ZPO § 920, ZPO § 935,
Stichworte:Einstweilige Verfügung, Verfügungsgrund, Karneval, Rosenmontag,
Verfahrensgang:ArbG Bonn BVGa 2/06 vom 31.01.2006

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