JuraForum.de > Urteile > LAG-KOELN > Beschluss vom 16.12.2008, Aktenzeichen: 9 Ta 474/08
| Leitsatz: | 1. Nimmt eine an der Frischebedienungstheke eines Warenhauses beschäftigte Arbeitnehmerin aus der Verkaufsauslage in einer anderen Abteilung zwei Haarspangen im Wert von EUR 1,99 ohne Bezahlung an sich, um die dienstlich vorgeschriebene Kopfbedeckung (Haube) zu befestigen, so rechtfertigt dies nicht den Ausspruch der Kündigung, und zwar auch dann nicht, wenn die Dienstkleidung nicht ohnehin vom Arbeitgeber zu stellen ist. 2. Wird neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst ist, der Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gestellt, so erfasst dieser sog. Schleppnetzantrag als weiteren Beendigungstatbestand auch eine Befristung, die zu einem späteren Datum als die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden soll. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 626, |
| Stichworte: | Diebstahl - geringwertige Sache - Entfristungsklage - Schleppnetzantrag, |
| Verfahrensgang: | ArbG Aachen, 1 Ca 1486/08 vom 04.07.2008 |
Um den Volltext vom LAG-KOELN – Beschluss vom 16.12.2008, Aktenzeichen: 9 Ta 474/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-KOELN - 16.12.2008, 9 Ta 474/08" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum