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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 16.12.2002, Aktenzeichen: 2 TaBV 10/02 



LAG-KOELN – Aktenzeichen: 2 TaBV 10/02

Beschluss vom 16.12.2002


Leitsatz:Das Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 11.05.1999 stellt für sogenannte Vorzimmerkräfte ein eigenes vom BAT abweichendes Eingruppierungsschema auf. Wenn es in einem Betrieb angewandt wird, verdrängt es insoweit die Eingruppierung nach den Vergütungsgruppen des BAT. Eine Zustimmung zur Eingruppierung für den Fall, dass die Arbeitnehmerin nicht mehr als Vorzimmerkraft beschäftigt wird, ist erst dann zu ersetzen, wenn keine Vorzimmertätigkeiten mehr übertragen sind, nicht aber auf Vorrat.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 99,
Stichworte:Eingruppierung, Zustimmungsersetzungsverfahren,
Verfahrensgang:ArbG Aachen 3 BV 108/00 vom 14.09.2001

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