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JuraForum.deUrteileLAG-KOELNBeschluss vom 16.10.2007, Aktenzeichen: 9 TaBV 52/07 

LAG-KOELN – Aktenzeichen: 9 TaBV 52/07

Beschluss vom 16.10.2007


Leitsatz:1. Die Öffnungsklausel für ergänzende Betriebsvereinbarungen über Zusatzurlaub bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit und bei nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gemäß § 27 Abs. 3 TVöD kann nicht im Wege der ergänzenden Auslegung dahin erweitert werden, dass auch bei ständiger Nachtarbeit eine entsprechende Regelungskompetenz der Betriebsparteien besteht.

2. § 8 Abs. 1 S. 2 lit. b TVöD stellt eine Ausgleichsregelung im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG dar.
Rechtsgebiete:TVöD, ArbZG
Vorschriften:TVöD § 8 Abs. 1 S. 2 lit. b, TVöD § 27 Abs. 3, ArbZG § 6 Abs. 5,
Stichworte:Einigungsstelle - offensichtlich unzuständig - Zusatzurlaub - Nachtarbeit,
Verfahrensgang:ArbG Köln, 7 BV 92/07 vom 15.06.2007

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